Die Erfahrungen im In- und Ausland haben gezeigt, dass ein Rauchverbot am Arbeitsplatz von Rauchern akzeptiert wird, wenn es durch Verordnungen oder Betriebsvereinbarungen durchgesetzt wurde und dass ein Rauchverbot in der Regel das Betriebsklima verbessert.
Toleranzmodell unrealistisch
Ein einvernehmliches Miteinander zwischen Rauchern und Nichtrauchern wäre wünschenswert, ist aber erfahrungsgemäß nicht realisierbar. Die Erwartung, dass Raucher sich durchgehend rücksichtsvoll verhalten, ist unrealistisch – und von Nichtrauchern kann nicht erwartet werden, das Passivrauchen zu tolerieren.
Antrag auf Schutzmodell
Versuche, den Schutz vor Passivrauchen am Arbeitsplatz als Teil eines umfassenden Nichtraucherschutz-Gesetzes zu verankern, waren bisher vergeblich. Eine interfraktionelle Gruppe von Mitgliedern des Bundestages hat wiederholt einen Antrag zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung in den Bundestag eingebracht: In die Arbeitsstättenverordnung soll ein neuer Paragraph aufgenommen werden, nach dem der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen soll, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirkam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
Quelle: Koalition gegen das Rauchen
Was ändert sich durch die aktualisierte Verordnung?
Bisher muss ein Arbeitnehmer, der sich am Arbeitsplatz durch Passivrauchen genötigt sieht, seinen Arbeitnehmer um Abhilfe bitten oder sich an den Betriebsrat wenden. Als letzter Weg bleibt der Gang zum Arbeitsgericht mit allen Unanehmlichkeiten und Risiken.
Tritt die geänderte Arbeitsstättenverordnung in Kraft, kann sich der Arbeitnehmer an das Gewerbeaufsichtsamt wenden, falls sein Ersuchen beim Arbeitnehmer oder Betriebsrat nicht zum Erfolg führt. Das Gewerbeaufsichtsamt hat die Möglichkeit, Anordnungen für einen Nichtraucherschutz anzuordnen. Wenn diese nicht umgesetzt werden, kann das Amt ein Bußgeld verhängen oder das Amts- bzw. Verwaltungsgericht einschalten.