Bis heute fehlen eindeutige rechtsverbindliche Bestimmungen zum Schutz vor Tabakrauch am Arbeitsplatz. Zur Zeit gibt es lediglich eine Allgemeinklausel nach Par.5 ArbStättV ab, die eine “gesundheitlich zuträgliche Luft” am Arbeitsplatz fordert.
Die Versuche, diesen Anspruch durchzusetzen, gehen in der Regel zu Lasten der Nichtraucher.
Allgemeinklausel nach § 5 Arbeitsstättenverordnung
Lüftung
In Arbeitsräumen muß unter Berücksichtigung der angewandten Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.
Wird für die nach Satz 1 erforderliche Atemluft durch eine lüftungstechnische Anlage (Lüftungsanlagen, Klimaanlagen) gesorgt, muß diese jederzeit funktionsfähig sein. Eine Störung an lüftungstechnischen Anlagen muß der für den Betrieb der Anlage zuständigen Person durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden können.