Gut zu wissen

Zahnersatz, Implantate und Co.: Mit diesen Zuschüssen dürfen gesetzlich Krankenversicherte rechnen

Gesunde Zähne sind mehr als ein kosmetisches Thema. Mundgesundheit ist ein wesentlicher Stützpfeiler des körperlichen Wohlbefindens. Deshalb solle die alljährliche Prophylaxe beim Zahnarzt ebenso selbstverständlich sein wie der regelmäßige Check-Up beim Hausarzt. Durch regelmäßig und lückenlos durchgeführte Kontrollen können kleinere und größere Probleme im Zahnbereich meist frühzeitig erkannt und durch kleinere zahnmedizinische Eingriffe behandelt werden.

Für viele Patienten werden aber trotzdem vor allem mit fortschreitendem Alter Themen wie Implantologie, Zahnersatz oder andere Lösungen der Zahntechnologie relevant. Wenn ein Erhalt der eigenen Zähne nicht mehr oder nur in begrenztem Umfang möglich ist, kommen meist hochwertige Zahnersatzlösungen zum Einsatz, die auch beim Verlust eigener Zähne die volle Kaukraft bis ins hohe Alter gewährleisten sollen. Die Möglichkeiten der modernen Zahntechnik sind inzwischen erstaunlich. Vor allem neueste Technologien im Bereich des Zahnersatzes sind allerdings häufig mit hohen Kosten für den Patienten verbunden, die längst nicht in vollem Umfang von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden.

Das bedeutet aber nicht, dass Patienten deshalb auf den benötigten Zahnersatz verzichten oder teure Implantate aus eigener Tasche bezahlen müssen. Das Gesundheitssystem in Deutschland bietet verschiedene Möglichkeiten, um den Zuschuss der gesetzlichen und privaten Krankenkassen zum Zahnersatz aufzustocken und so je nach gewähltem Modell bis zu 100 Prozent der Kosten erstattet zu bekommen. Diese Zuschüsse und möglichen zusätzlichen Leistungen sollten Zahnarztpatienten kennen.

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Die Festzuschüsse der Krankenkassen

Bereits im Jahr 2005 wurde das so genannte Festzuschusssystem der Krankenkassen eingeführt. Danach werden Zuschüsse für Zahnersatzleistungen nach einem festgelegten Satz berechnet und gewährt. Zum 1. 4. 2018 trat die letzte Anpassung der Beitragssätze in Kraft.
Für die Berechnung der zu gewährenden Zuschüsse legt die Krankenkasse einen Katalog mit 50 Einzelbefunden zugrunde. Damit wird der jeweilige zahnmedizinische Befund des Patienten sowie der Allgemeinzustand seines Gebisses abgeglichen, um festzulegen, welcher Zuschuss für die erforderliche Behandlung zu gewähren ist. Die Basis der Berechnung bildet der vom behandelnden Zahnarzt im Vorfeld zu erstellende Heil- und Kostenplan. Er enthält neben der detaillierten Diagnose auch einen Vorschlag zur Behandlung sowie eine Aufstellung der dabei anfallenden Kosten. Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung informiert in ihrem Ratgeber zum Thema Zahnersatz ausführlich über den Inhalt und den Aufbau des Heil- und Kostenplanes.

Die Leistung der Krankenkasse muss nicht immer ein einzelner Festzuschuss zum Tragen kommen. Es ist auch möglich, dass mehrere Festzuschüsse zusammengerechnet werden. Insgesamt können Patienten auf diese Weise aber nur mit einer Kostendeckung von 50 Prozent der im Durchschnitt für eine Grundversorgung anfallenden Leistungen rechnen. Die Krankenkassen übernehmen also die Hälfte der so genannten Basistherapie bei Prothesen, Kronen und Brücken. Wünscht ein Patient zusätzliche Leistungen wie zum Beispiel hochwertigere Materialien, muss er die Kosten für die erweiterte Behandlung selbst tragen.

Den Zuschuss der Krankenkassen mit dem Bonusheft aufstocken

Eine Möglichkeit, die festen Zuschüsse der Krankenkassen im Bereich Zahnersatz aufzustocken, ist das Bonusheft. Bereits seit 1989 haben gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit, über ein regelmäßig geführtes Bonusheft nachzuweisen, dass sie selbst alle erforderlichen prophylaktischen Maßnahmen für ihre Zahngesundheit ergreifen und deshalb Anspruch auf einen höheren Zuschuss zum Zahnersatz haben.

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Das Bonusheft erhalten Versicherte, ihre Kinder und andere Mitversicherte, zum Beispiel im Rahmen einer Familienversicherung, bei ihrem behandelnden Zahnarzt. Dort wird die jährliche Prophylaxe zum Erhalt der Zahngesundheit eingetragen. Absolut regelmäßig sollte der Stempel vom Zahnarzt ins Heft kommen, nur dann gilt es als lückenlos und kann als Basis eines höheren Zuschusses von der Krankenkasse geltend gemacht werden, und zwar nach folgendem System:

  • 5 Jahre lückenlos geführtes Bonusheft: 20 Prozent mehr Zuschuss von der Krankenkasse
  • 10 Jahre lückenlos geführtes Bonusheft: 30 Prozent mehr Zuschuss von der Krankenkasse

Für Erwachsene und Jugendliche ab dem vollendeten 18. Lebensjahr reicht ein Stempel pro Jahr aus. Kinder und Jugendliche vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit müssen zweimal im Jahr im Rahmen der so genannten Individualprophylaxe beim Zahnarzt vorstellig werden, damit sich das Bonusheft füllt. Für die Untersuchungen sollten bestimmte Zeitabstände eingehalten werden. Über die genauen Rahmenbedingungen des Bonusheftes informiert der Zahnarzt.

Wurde das Bonusheft lückenlos geführt, haben Kassenpatienten einen gesetzlichen Anspruch auf den Bonus zur Leistung ihrer Krankenkasse.

Die Härtefallregelung für Patienten mit geringem Einkommen

Wenn die gesetzliche Krankenkasse 50, 60 oder 65 Prozent der anfallenden Kosten für Zahnersatz übernimmt, bleibt in der Regel immer noch eine nicht geringe Differenz, die Versicherte selbst tragen müssen. Vor allem, wenn Patienten eine umfassendere Behandlung als die im Rahmen der Regelversorgung vorgesehenen Maßnahmen wünschen, kann der Zahnersatz so äußerst kostspielig werden. Versicherte mit geringem Einkommen, die sich den erforderlichen Zahnersatz nicht leisten können, können die so genannte Härtefallregelung in Anspruch nehmen. Sie gesagt, dass gesetzlich Krankenversicherte, deren Einkommen eine bestimmte, jährlich festgelegte Grenze nicht überschreitet, eine Zuzahlung der Krankenkasse von bis zu 100 Prozent beantragen können.

Die Verbraucherzentrale informiert:


„Für 2018 ist die Grenze der monatlichen Bruttoeinnahmen auf 1.218 Euro festgelegt. Mit einem Angehörigen erhöht sich diese Grenze auf 1.674,75 Euro und bei zwei Angehörigen sind es 1.979,25 Euro. Für jeden weiteren im Haushalt lebenden Angehörigen um weitere 304,50 Euro. Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.
Anspruchsberechtigt sind außerdem Bezieher von BAföG, Sozialhilfe, Hartz IV, Kriegsopferfürsorge und Grundsicherung im Alter. Ebenso berechtigt sind Heimbewohner, deren Unterbringung die Sozialhilfe oder die Kriegsopferfürsorge trägt.“ (Quelle: www.kostenfalle-zahn.de)

Kommt eine Härtefallregelung in Frage, muss diese im Vorfeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich über ein vorgefertigtes Formular, das sowohl bei der Krankenkasse als auch beim behandelnden Zahnarzt erhältlich ist. Das ausgefüllte Formular bildet gemeinsam mit dem Heil- und Kostenplan des Zahnarztes die Grundlage für die Bearbeitung des Antrags bei der Krankenkasse. Trifft der Härtefall zu, erstattet die Krankenkasse bis zu 100 Prozent der anfallenden Kosten, allerdings nur für die Basisversorgung. Wer zusätzliche Leistungen wünscht, muss auch im Rahmen der Härtefallregelung darüberhinausgehende Kosten selbst tragen.

Eine Härtefallregelung kommt übrigens nicht nur dann in Frage, wenn die festgelegte Einkommensgrenze nicht überschritten wird. Patienten, die nur leicht über der Einkommensgrenze liegen, können ebenfalls eine Härtefallregelung geltend machen. Die Krankenkasse leistet dann gegebenenfalls einen höheren Zuschuss, in Abhängigkeit von der individuellen Einkommenshöhe und dem Betrag, der die festgelegte Einkommensgrenze tatsächlich übersteigt.

Mit einer Zahnzusatzversicherung die Versicherungsleistungen selbst festlegen

Wer sich nicht auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen verlassen möchte, ist mit einer privaten Zahnzusatzversicherung gut beraten. Viele Versicherer bieten unterschiedliche Produkte in diesem Bereich an. Eine Zahnzusatzversicherung ist bereits gegen einen geringen monatlichen oder jährlichen Beitrag erhältlich. Je nach gewähltem Produkt ist eine Abdeckung von Zahnersatzleistungen bis zu 90 oder sogar 100 Prozent möglich. Auch kieferchirurgische Behandlungen oder Maßnahmen der kosmetischen Zahntechnik können in eine Zahnzusatzversicherung integriert werden.

Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung ist eine sehr individuelle Entscheidung. Hier sollten gesetzlich Krankenversicherte umfassend vergleichen und sich gegebenenfalls von ihrem Zahnarzt über sinnvolle Ergänzungsprodukte im Bereich der Zahnversicherung beraten lassen.

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