Wer pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen. In welchem Umfang diese Zuschüsse und Fördermöglichkeiten ausfallen, bestimmt der zuerkannte Pflegegrad, in den die Antragsteller eingestuft werden. Um einen Pflegegrad zu beantragen, würde ein Anruf bei der Pflegekasse reichen. Um bei intensivem Pflegebedarf jedoch sicher zu gehen, dass der Antrag entsprechend bearbeitet wird, ist eine professionelle Beratung lohnenswert und ein schriftlicher Antrag sinnvoll.
Im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) gibt es seit 1. Januar 2017 fünf Pflegegrade statt der bis dahin geltenden drei Pflegestufen. Wer in welchen Pflegegrad eingestuft wird, entscheidet ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) bei gesetzlich Versicherten und MEDICPROOF bei privat Versicherten. Dieser Gutachter untersucht die Antragsteller in sechs Aktivitätsbereichen auf Basis eines Punktesystems von 0 bis 100. Dabei entspricht die Höchstpunktzahl dem höchsten Grad der Unselbständigkeit.
Der Pflegegrad 4 wird bei einer Punktzahl zwischen 70 und unter 90 Punkte vergeben. Dem Antragsteller wird „schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ zur Selbstversorgung bescheinigt. Damit besteht Anspruch auf Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder den stationären Leistungsbetrag. Zusätzlich steht Ihnen der einheitliche zweckgebundene Entlastungsbetrag sowie weiterführende Beratungsbesuche und die Möglichkeit eines Pflegekurses für Angehörige zu.
Pflegebedürftige, die „schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit“ – zum Beispiel bei Alzheimer – und einen außergewöhnlich hohen Betreuungsbedarf mit „besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“ aufweisen, erfüllen die Voraussetzung für den Pflegegrad 5. In der Begutachtung wurden zwischen 90 und 100 Gesamtpunkte ermittelt. Mit der Einstufung in den Pflegegrad 5 erhält die pflegebedürftige Person die höchsten Zuwendungen und finanziellen Unterstützungen im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversorgung. Dennoch ist gerade bei intensivem Pflegebedarf der Anteil der Eigenleistung meist deutlich höher, sodass hier eine zusätzliche private Pflegeversicherung einen wichtigen Beitrag leisten kann, um im Pflegefall finanzielle Versorgungslücken zu schließen.
Welche Ansprüche auf Geldleistungen, Pflegesachleistungen und Zuschüsse haben Sie mit Pflegegrad 4 und Pflegegrad 4. Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen eine Übersicht:
Leistung | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|
Pflegegeld bei häuslicher Pflege | 728 Euro pro Monat | 901 Euro pro Monat |
Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst | 1.298 Euro pro Monat | 1.995 Euro pro Monat |
Entlastungsbeitrag | 125 Euro pro Monat | 125 Euro pro Monat |
Kurzzeitpflege | 1.612 Euro pro Kalenderjahr | 1.612 Euro pro Kalenderjahr |
Verhinderungspflege | 1.612 Euro pro Kalenderjahr | 1.612 Euro pro Kalenderjahr |
Tages- und Nachtpflege | 1.612 Euro pro Monat | 1.995 Euro pro Monat |
Zuschuss für Wohnraumanpassung | einmalig bis zu 4.000 Euro | einmalig bis zu 4.000 Euro |
Zuschuss für Wohnraumanpassung für Bewohner von Wohngruppen oder einer Senioren-WG | einmalig max. 16.000 Euro plus max. 10.000 Euro für Anschubfinanzierung | einmalig max. 16.000 Euro plus max. 10.000 Euro für Anschubfinanzierung |
Medizinische Hilfsmittel | 40 Euro pro Monat | 40 Euro pro Monat |
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen | kostenlose Angebote | kostenlose Angebote |
Beratung und Beratungsbesuche | kostenlose Angebote | kostenlose Angebote |
Stationäre Pflege | 1.775 Euro pro Monat | 2.005 Euro pro Monat |