Haben Sie außergewöhnlich hohe Ausgaben für Arztbesuche und Arzneimittel wegen einer Krankheit? Dann zahlen Sie mit den nachfolgenden Tipps auch weniger Steuern und können sich diese über die Einkommenssteuererklärung wieder holen. Allerdings müssen die Kosten in einem Jahr eine bestimmte Schwelle übersteigen, die sogenannte zumutbare Eigenbelastung. Vereinfacht erklärt bedeutet das: Menschen mit einem hohen Einkommen müssen auch mehr Geld ausgeben als ein Geringverdiener.
Die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung
Der Gesetzgeber sagt, dass zwischen ein und sieben Prozent der Einnahmen als Ausgaben für eine Krankheit zumutbar sind. Zu den Einnahmen zählt aber nicht nur das Gehalt, sondern auch etwaige Zins- und Mieteinnahmen. Die exakte Grenze hängt aber auch vom Familienstand und der Anzahl der Kinder ab.
Diese Krankheitskosten können Sie absetzen
Grundsätzlich gilt, dass alle Kosten absetzbar sind, die zum Zwecke einer Linderung oder Heilung einer Erkrankung aufgewendet werden, wie etwa:
- Arztkosten: Aufwendungen, die beim Arzt oder Zahnarzt, Logopäden, Heilpraktiker oder Physiotherapeuten angefallen sind.
- Arzneimittel: Wurden Arzneimittel vom Arzt verordnet, so sind sie auch absatzfähig. Das gilt auch für Naturheilmittel oder nicht rezeptpflichtige Arzneien.
- Rezeptgebühren: Auch sie sind in vollem Umfang abzugsfähig, wenn die entsprechenden Quittungen vorliegen.
- Hilfsmittel: Brillen, Zahnersatz, Krücken, Rollstühle, Hörgeräte und andere Hilfsmittel können angerechnet werden.
- Fahrten: Auch Fahrtkosten zum Arzt oder ins Krankenhaus können Sie absetzen.
- Alternative Handlungsmethoden: Hierzu zählen Akupunktur oder auch eine Sauerstofftherapie – diese muss das Finanzamt anerkennen.
- Kosten im Ausland: Wer während des Urlaubs oder auf einer Dienstreise erkrankt und nicht alle Kosten von seiner Krankenversicherung erstattet bekommt, kann diese ebenfalls geltend machen.
- Impfungen für Urlaub: Sind absetzbar, wenn diese ärztlich verordnet wurden.
- Kuranwendungen: Die Notwendigkeit muss mit einem amtsärztlichen Attest nachgewiesen werden.
- Bade- und Heilkuren: Durch die Kur muss eine drohende Krankheit abgewendet werden können.
- Begleitperson: Bei einem hilflosen Angehörigen müssen auch die Kosten für eine Begleitperson anerkannt werden.
Nicht absetzbar sind hingegen Diäten oder Schönheit-OPs. Weitere Infos dazu liefert auch der Lohnsteuerhilfeverein VLH – dort erfahren Sie alles, was Sie über das Absetzen von Krankheitskosten wissen müssen. Zudem wird anschaulich erklärt, in welchem Fall die privaten und gesetzlichen Krankenkassen für keinerlei Kosten aufkommen.