Der Bundestag hat einem Gesetzentwurf zugestimmt, so dass die Präimplantationsdiagnostik (PID) in bestimmten Fällen erlaubt bleibt. Damit ist es den Ärzten möglich die PID bei bestimmten Indikationen durchzuführen.
Bisher war nach dem Embryonenschutzgesetz die PID strafbar. Nun wurde im Bundestag beschlossen, dass eine PID durch Blastozystenbiopsie (Blastozysten entstehen am fünften bis sechsten Tag nach der Befruchtung) nicht unter das Embryonenschutzgesetz fällt und daher keiner strafbaren Handlung entspricht.
Eine der lebhaftesten Diskussionen erlebte der Bundestag, der sich in der anschließenden Abstimmung für die begrenzte Zulassung der PID entschied. Zugelassene Zentren können – ausgestattet mit einem positiven Votum der Ethikkommission – eine PID für werdende Eltern durchführen, wenn das Risiko einer genetischen Veranlagung für relevante Erbkrankheiten vorliegt, bei denen mit dem Tod oder einer Fehlgeburt gerechnet werden kann.
Dass damit die PID weit davon entfernt ist eine Routineuntersuchung zu werden, spricht Dr. Frank-Ulrich Montgomery deutlich aus, der sich als Präsident der Bundesärztekammer für die Anwendung der PID bei ganz wenigen und klaren Indikationen hinter die Entscheidung des Bundestages stellte.
Appelliert wird an den verantwortungsbewussten Umgang der Ärzte mit medizinischer Forschung und dem gentechnischen Fortschritt. Ob die betroffenen Paare die Untersuchung in Deutschland durchführen lassen oder mit ihrem Anliegen im benachbarten Ausland Hilfe suchen, hängt eng mit der Art und dem Ausmaß der Indikationsbegrenzung zusammen.